Für den Winter gerüstet
WINTERDIENST
Wenn die kalte Jahreszeit beginnt, ist das kein Grund, den Kopf in den Schnee zu stecken. Unser Winterdienst sorgt schnell, zuverlässig und preiswert für die Beseitigung von Schnee und Eis auf Ihren Flächen. Sie können sich entspannt zurücklehnen – wir kümmern uns um alles, und auf Wunsch sind Sie sogar haftpflichtversichert.
auf einen Blick
- Schneeräumung und Streudienst für Kommunen, Gewerbe- und Industrieobjekte, sowie private Grundstücke
- Kontrollfahrten zur Überprüfung der Sicherheit
- Übernahme der Haftpflicht (Haftpflichtgewährleistung)
- Einsatznachweise nach jedem Einsatz per Mail
- Kooperation mit Wetterdiensten für präzise Wettervorhersagen
- Salzlieferungen auf Kundenwunsch
Damit es Sie nicht eiskalt erwischt
Unter einem Winterdienst versteht man die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bei Schnee und Eis zu gewährleisten. Diese Pflicht kann sowohl Kommunen als auch privaten Personen übertragen werden. Vernachlässigt eine verantwortliche Stelle diese Aufgaben, kann sie bei Unfällen haftbar gemacht werden. Haus- und Grundstückseigentümer sind ebenfalls verpflichtet, die Gehwege entlang ihrer Grundstücke sicher begehbar zu halten – andernfalls drohen Haftungsrisiken bei Unfällen.
Sollten Sie diese Aufgaben nicht selbst übernehmen wollen oder können, stehen wir Ihnen mit unserem professionellen Winterdienst jederzeit zur Seite.
Unternehmensberatung
Unsere Unternehmensberatung bietet praxisnahe Unterstützung von der Planung bis zur Umsetzung. Wir begleiten Sie bei laufenden und neuen Projekten, übernehmen Inspektionen von Filialen, Baustellen oder Lagern und unterstützen bei Inventuren.
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uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Winterdienst AGB
§ 1 Vertragsgegenstand
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Diese AGB sind Bestandteil des Vertrages für den Winterdienst.
- Die Droste GmbH und deren Subunternehmer, im Folgenden Auftragnehmer genannt, verpflichten sich, die im Vertrag / Auftrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen entsprechend den Erfordernissen und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Auftragnehmers von Schnee zu befreien und bei Glatteis zu bestreuen.
- Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-) Unterlagen (z.B. Homepage) enthaltenen Angaben sowie leistungsbeschreibende Daten und Angaben zur Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
- Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
§ 2 Leistungsdauer
- Die Leistungsdauer einer vollen Winterdienstsaison beginnt am 1. November des laufenden Jahres und endet am 30. April des folgenden Jahres.
- Die Mindestvertragsdauer beträgt immer eine volle Saison.
- Nach Ablauf dieser Mindestdauer verlängert sich die Laufzeit des Vertrages für das kommende Kalenderjahr um eine weitere Saison, wenn der Vertrag nicht bis zum 31. Januar einer laufenden Saison für die kommende Saison schriftlich zu Händen des Auftragnehmers gekündigt wurde.
- Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt. Sollte die Auftragserfüllung durch höhere Gewalt oder durch Streik im Betrieb des Auftragnehmers behindert werden, berechtigt dies nicht zur Auftragslösung.
§ 3 Leistungsumfang
- Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich in der Saison 24 Stunden (rund um die Uhr) um die Schnee- und Eisbeseitigung auf den vertraglich festgelegten Flächen zu kümmern, sobald die Temperatur auf -0,5 Grad Celsius in Verbindung mit Nässe oder erwarteter Nässe fällt (Warnung durch den Deutschen Wetterdienst maßgebend). Bei entsprechender Vorhersage kann der Auftragnehmer prophylaktisch streuen.
- Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt grundsätzlich keine Räumung und / oder Bestreuung der Flächen. Die Arbeiten werden innerhalb der festgelegten Reaktionszeit nach Niederschlagende aufgenommen.
- Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Räumung und Streuung wie folgt:
- Gehsteige: 2/3 der Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,20 m, sofern baulich möglich.
- Fußgängerzonen: 1 m entlang der Häuserfront.
- Zufahrten zu Stellplätzen / Garagen (Privatstraßen): 2,5 m breit.
- Haus- und Müllzugänge: 1 m breit.
- Bei zugeparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung. Sollte die Fläche während der Arbeiten zugeparkt sein, gehen die Kosten für eine spätere Nachbearbeitung durch den Auftragnehmer zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Schneebeseitigung erfolgt so, dass die Fahrbahnen und teilweise Parkflächen geräumt und ggf. mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Der Auftragnehmer entscheidet über den Ablageort für den Schnee, wobei Notausgänge freizuhalten sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist von der Leistungserbringung befreit, solange der notwendige Zutritt nicht gewährt wird, ohne den Anspruch auf Entgelt zu verlieren. Der Auftragnehmer haftet bei Verlust der überlassenen Schlüssel nur für den Wiederbeschaffungswert.
- Die Räumung erfolgt maschinell; eine händische Nachbehandlung nur bei gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliches Entgelt. Die gereinigten Flächen werden bei Bedarf bestreut. Ein Anspruch auf Räumung bis auf den Asphalt besteht nicht.
- Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis 10 cm erfolgt eine Bestreuung ca. 5 Stunden nach Niederschlagsbeginn.
- Als Streumittel werden abstumpfende Mittel sowie Auftaumittel verwendet. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für daraus entstehende Schäden und behält die Wahl des Streumaterials vor.
- Höhere Gewalt (z.B. extreme Schneemengen, Streik) entbindet den Auftragnehmer von termingerechter Räumung und Streuung. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen selbst verantwortlich für gesetzlich erforderliche Maßnahmen.
- Die Flächen werden nur im Rahmen verfügbarer Schneeablagerungsfläche geräumt. Ein Abtransport von Schnee oder das Auftürmen über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
- Die Behandlung von Schnee und Glatteis, die nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. Schmelzwasser), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung gegen zusätzliches Entgelt.
- Die Entfernung von Streumitteln auf nichtöffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung.
§ 4 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber und Dritten für Schäden, die auf Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Es besteht eine entsprechende Haftpflichtversicherung.
- Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für Unfälle auf bereits geräumten oder nachträglich verunreinigten Flächen ab, ebenso für Schäden durch höhere Gewalt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über Schäden zu informieren. Für Schäden, die nicht binnen 3 Tagen gemeldet werden, entfällt die Haftung.
§ 5 Entgelt
- Das Entgelt richtet sich nach den vertraglich festgelegten Bedingungen und ist binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.
- Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die Leistung einstellen und das Vertragsverhältnis beenden.
- Das vereinbarte Entgelt bleibt witterungsunabhängig bestehen.
§ 6 Reklamationen
- Mängel sind unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten, spätestens 2 Stunden nach Einsatzmitteilung, schriftlich zu melden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Mangel zu überprüfen und gegebenenfalls zu beheben.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
- Unwirksame Klauseln lassen den Vertrag unberührt und sind wirtschaftlich zu ersetzen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.
Droste GmbH
Büddenberg 91, 59423 Unna
Telefon: 0 23 03 – 25 50 66
Telefax: 0 23 03 – 25 50 67
E-Mail: j.droste@droste-nrw.de
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