Containerdienst

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SAUBER

SCHNELL

PREISWERT

Unser Unternehmen hat sich darauf spezialisiert, die Abfuhr und fachgerechte Entsorgung von Altholz, Gartenabfälle, Sperrmüll, Bauschutt, Schrott und andere Abfälle mit Hilfe von Absetz-Container vorzunehmen.

andere Abfälle

Absetz-Container für jeden Standort

Wir bieten Ihnen Container von 1,25 bis 10 (Bauschutt u. Boden bis 2,5 m³), welche mit kleinen LKWs geliefert und auch abgeholt werden, sodass Sie diese auch an schmalen Wegen platzieren können (Mindestbreite ab 2,50 m). Bei unseren Entsorgungspartnern handelt es sich ausschließlich um zertifizierte Fachbetriebe.

Abfallarten ABC

Was darf in den Container?

Holz

Balken, Bretter, Holzkisten, Paletten, Schnittreste

Zum Altholz gehören insbesondere keine Eisenbahnschwellen oder imprägnierte Hölzer Baumstämme oder Wurzeln.

Bauschutt

(ausschließlich mineralische Stoffe)
Beton, Mauerwerk, Mörtel- und Putzreste, Fliesen

Zum Bauschutt gehören insbesondere keine Holzreste, Holzsplitter, Sägespäne, Bodenaushub, Sand, Kies oder Lehm, Isolier- und Dämmstoffe, Metalle (z.B. Moniereisen, Streckmetall oder Heizkörper), Kabelreste, Kunststoffe, Rigipsplatten, Styropor und Tapetenreste, Glasreste, Teerpappe, Verpackungsmaterialien usw.

Alle nicht unter Bauschutt fallenden, verwertbaren und auch nicht verwertbaren Stoffe, außer biologisch abbaubaren Abfällen, werden unter der Abfallart Müll / Sperrmüll eingeordnet.

Müll / Sperrmüll

Möbel, Matratzen, Teppiche, Fenster und Türen

Zum Müll und auch Sperrmüll zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und daher nicht mit dem Hausmüll in einer Mülltonne entsorgt werden können. Sperrmüll fällt beispielsweise bei Entrümpelungsmaßnahmen, Wohnungsauflösungen oder Kellerausräumungen an.

Zum Müll/Sperrmüll gehören insbesondere keine Sonderabfälle wie Batterien, Farben und Lacke Elektroaltgeräte und Kühlgeräte, Altreifen, Gartenabfälle, Restmüll, biologisch abbaubare Stoffe, Bauschutt.

Grünabfälle

Kompostierbare Abfälle wie Garten- und Parkabfälle, Rasen- und Grünschnitt, Laub, Strauchschnitt, Äste.

Zu den kompostierbaren Abfällen gehören keine Wurzeln (werden nur auf Anfrage entsorgt), Boden, Erde, Lehm, sonstige Verunreinigungen durch Verpackungen oder ähnliches.

ERD- / BODENAUSHUB

Erde und Mutterboden (nicht kontaminiert) Lehm

Bitte halten Sie den Bodenaushub frei von sämtlichen Verunreinigungen durch andere Stoffe.

Wichtig bei Erdaushub ist der Unterschied zwischen unbelastetem und belastetem Material.

Unbelastet heißt, dass die Herkunft bekannt ist und Verunreinigungen weder augenscheinlich noch geruchlich wahrnehmbar sind oder auch keine Belastungen durch ein unabhängiges Labor festgestellt wurden. Unbelasteter Erdaushub ist ein Rohstoff, der an anderer Stelle wieder als Baumaterial eingesetzt werden kann. Für belasteten Erdaushub gelten besondere Regelungen.

Belasteter Erdaushub ist zum Beispiel, wenn nach einem Verkehrsunfall Treibstoff aus einem Fahrzeug in das Erdreich sickert. Bei diesem Beispiel ist der Erdaushub bzw. das Erdreich mit Schadstoffen belastet und muss gesondert und unter strengsten Vorschriften durch die zuständige Behörde deponiert bzw. behandelt werden.

KMF
(Künstliche Mineralfasern)

Glaswolle und Steinwolle muss sortenrein in PE-Säcken verpackt und verschlossen sein.

Ein Untermischen mit anderen Materialien hat zu unterbleiben.

Alle oben genannten Stoffe können wir kostengünstig und fachgerecht für Sie transportieren und entsorgen.

Untermischen im Container

Ein „Untermischen“ im Container verschiedener Stoffe (auch in kleinsten Mengen) ist nicht erlaubt und fällt bei der Entleerung des Containers auf! Infolgedessen werden u.a. höhere Entsorgungsgebühren fällig (siehe hierzu unsere AGB).

Bitte beachten Sie auch, dass der Container nicht verdichtet und für einen gefahrlosen Transport maximal bis zur Ladekante gefüllt sein darf.

Elektro-Geräte, E-Schrott

Werden von uns nicht angenommen; können aber i.d.R. kostenfrei bei Wertstoff- und Recyclinghöfen abgegeben werden.

Hierzu zählen:
Elektrogeräte aller Art
Elektroherd, Kühlschrank, TV-Gerät, PC-Monitor, Waschmaschine, Trockner u.s.w.

Sollten Sie ein Abfallgemisch nicht zuordnen können, beraten wir Sie gern.

Aufstellhinweise zur Containerbestellung

Bei der Aufstellung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten, um einen
reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:

Aufstellung von Containern auf öffentlichem Grund

Sollte der Container nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgestellt werden können, sondern auf öffentlichem Grund (Park- plätzen, Straßen, Gehwegen etc.), benötigen Sie für diesen Stellplatz eine schriftliche Genehmigung der Tiefbauabteilung Ihres zuständigen Bezirksamtes.

Diese Genehmigung ist kostenpflichtig und muss vor der Containerbestellung vorliegen.


Aufstellung von Containern auf privatem Grund

  • Einfahrt Breite von 2,50 m
  • LKW muss zurücksetzen können
  • Fester Untergrund

Der Container wird von einem kleinen LKW geliefert, der ca. 2,10 m breit ist, d. h. Ihre Einfahrt muss mindestens eine Breite von 2,50 m aufweisen. Des Weiteren muss der Lkw ausreichend Platz haben, um in Ihre Einfahrt zurücksetzen zu können. Gegebenenfalls sprechen Sie dieses Problem bei der Containerbestellung bitte an. Der Container wird nach hinten vom LKW abgesetzt, das heißt zur LKW-Fahrzeuglänge müssen Sie die Containerlänge für den optimalen Standplatz hinzufügen.

Bitte bedenken Sie: Ein 2,5 m³ Container, befüllt mit Boden, wiegt ca. 4,0 t. Noch ca. einmal so viel wiegt der Lkw, der den Container abholt. Das Befahren von Wiesen und witterungsbedingt befahrbaren Böden ist leider nur bedingt bis nicht möglich.


Sollten Sie unsicher sein, ob eine problemlose Zufahrt für uns möglich ist, setzen Sie sich bitte mit uns vor Auftragserteilung in Verbindung. 

„Rein damit“ – aber richtig!

Beladevorschriften zur Containerbestellung

Bei Befüllung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Vorschriften zu beachten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:

Die bereitgestellten Container werden dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart vermietet. Die Beladung hat vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe der Oberkante und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht, welches auf dem jeweiligen Containertypenschild an der Seitenwand desselben eingeschlagen ist, zu erfolgen. Es ist untersagt die Container vom Abstellort zu entfernen (wegen Wiedererreichbarkeit bei der Abholung), die Container zweckentfremdet zu benutzen und die Befüllung mit Technik oder sonstigen Mitteln zwecks höherer Verdichtung durchzuführen („Einstampfverbot“).

Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine andere Abfallart (z.B. auch durch Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der Droste GmbH und nur nach Vorlage einer entsprechenden Analyse dürfen Sonderabfälle in die bereitgestellten, in jedem Falle geschlossenen, Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1 Nr. 47 (BestbüAbfV) aufgeführten Stoffe und Materialien. Dazu gehören unter anderem auch div. Malerfarben, Öle, ölverseuchte Erde oder Steine, Dämmwolle, Dachpappe und asbesthaltige Stoffe. Die Reinigung der Container nach dem Transport derartiger Stoffe gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften, auch durch gewichts- oder volumenmäßige Überladung der Droste GmbH entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.

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