Sauber – Schnell – Preiswert
CONTAINERDIENST
Unser Unternehmen hat sich darauf spezialisiert, die Abfuhr und fachgerechte Entsorgung von Altholz, Gartenabfälle, Sperrmüll, Bauschutt, Schrott und andere Abfälle mit Hilfe von Absetz-Container vorzunehmen.
Absetz-Container für jeden Standort
Wir bieten Ihnen Container von 1,25 bis 10 m³ (Bauschutt u. Boden bis 2,5 m³), welche mit kleinen LKWs geliefert und auch abgeholt werden, sodass Sie diese auch an schmalen Wegen platzieren können (Mindestbreite ab 2,50 m). Bei unseren Entsorgungspartnern handelt es sich ausschließlich um zertifizierte Fachbetriebe.
Was darf in den Container?
Abfallarten ABC
Alle unten genannten Stoffe können wir kostengünstig und fachgerecht für Sie transportieren und entsorgen.
Sollten Sie ein Abfallgemisch nicht zuordnen können, beraten wir Sie gern.
Müll / Sperrmüll
Möbel, Matratzen, Teppiche, Fenster und Türen
Zum Müll und auch Sperrmüll zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und daher nicht mit dem Hausmüll in einer Mülltonne entsorgt werden können. Sperrmüll fällt beispielsweise bei Entrümpelungsmaßnahmen, Wohnungsauflösungen oder Kellerausräumungen an.
Zum Müll/Sperrmüll gehören insbesondere keine Sonderabfälle wie Batterien, Farben und Lacke Elektroaltgeräte und Kühlgeräte, Altreifen, Gartenabfälle, Restmüll, biologisch abbaubare Stoffe, Bauschutt.
Bauschutt
(ausschließlich mineralische Stoffe)
Beton, Mauerwerk, Mörtel- und Putzreste, Fliesen
Zum Bauschutt gehören insbesondere keine Holzreste, Holzsplitter, Sägespäne, Bodenaushub, Sand, Kies oder Lehm, Isolier- und Dämmstoffe, Metalle (z.B. Moniereisen, Streckmetall oder Heizkörper), Kabelreste, Kunststoffe, Rigipsplatten, Styropor und Tapetenreste, Glasreste, Teerpappe, Verpackungsmaterialien usw.
Alle nicht unter Bauschutt fallenden, verwertbaren und auch nicht verwertbaren Stoffe, außer biologisch abbaubaren Abfällen, werden unter der Abfallart Müll / Sperrmüll eingeordnet.
HOLZ
Balken, Bretter, Holzkisten, Paletten, Schnittreste
Zum Altholz gehören insbesondere keine Eisenbahnschwellen oder imprägnierte Hölzer Baumstämme oder Wurzeln.
KMF
(Künstliche Mineralfasern)
Glaswolle und Steinwolle muss sortenrein in PE-Säcken verpackt und verschlossen sein.
Ein Untermischen mit anderen Materialien hat zu unterbleiben.
ERD- / BODENAUSHUB
Erde und Mutterboden (nicht kontaminiert) Lehm
Bitte halten Sie den Bodenaushub frei von sämtlichen Verunreinigungen durch andere Stoffe.
Wichtig bei Erdaushub ist der Unterschied zwischen unbelastetem und belastetem Material.
Unbelastet heißt, dass die Herkunft bekannt ist und Verunreinigungen weder augenscheinlich noch geruchlich wahrnehmbar sind oder auch keine Belastungen durch ein unabhängiges Labor festgestellt wurden. Unbelasteter Erdaushub ist ein Rohstoff, der an anderer Stelle wieder als Baumaterial eingesetzt werden kann. Für belasteten Erdaushub gelten besondere Regelungen.
Belasteter Erdaushub ist zum Beispiel, wenn nach einem Verkehrsunfall Treibstoff aus einem Fahrzeug in das Erdreich sickert. Bei diesem Beispiel ist der Erdaushub bzw. das Erdreich mit Schadstoffen belastet und muss gesondert und unter strengsten Vorschriften durch die zuständige Behörde deponiert bzw. behandelt werden.
GRÜNABFÄLLE
Kompostierbare Abfälle wie Garten- und Parkabfälle, Rasen- und Grünschnitt, Laub, Strauchschnitt, Äste.
Zu den kompostierbaren Abfällen gehören keine Wurzeln (werden nur auf Anfrage entsorgt), Boden, Erde, Lehm, sonstige Verunreinigungen durch Verpackungen oder ähnliches.
Untermischen im Container
Ein „Untermischen“ im Container verschiedener Stoffe (auch in kleinsten Mengen) ist nicht erlaubt und fällt bei der Entleerung des Containers auf! Infolgedessen werden u.a. höhere Entsorgungsgebühren fällig.
Bitte beachten Sie auch, dass der Container nicht verdichtet und für einen gefahrlosen Transport maximal bis zur Ladekante gefüllt sein darf.
Elektro-Geräte, E-Schrott
Werden von uns nicht angenommen; können aber i.d.R. kostenfrei bei Wertstoff- und Recyclinghöfen abgegeben werden.
Hierzu zählen:
Elektrogeräte aller Art, Elektroherd, Kühlschrank, TV-Gerät, PC-Monitor, Waschmaschine, Trockner u.s.w.
Aufstellhinweise zur Containerbestellung
Bei der Aufstellung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:
Aufstellung von Containern auf öffentlichem Grund
Sollte der Container nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgestellt werden können, sondern auf öffentlichem Grund (Park- plätzen, Straßen, Gehwegen etc.), benötigen Sie für diesen Stellplatz eine schriftliche Genehmigung der Tiefbauabteilung Ihres zuständigen Bezirksamtes.
Diese Genehmigung ist kostenpflichtig und muss vor der Containerbestellung vorliegen.
Aufstellung von Containern auf privatem Grund
- Einfahrt Breite von 2,50 m
- LKW muss zurücksetzen können
- Fester Untergrund
Der Container wird von einem kleinen LKW geliefert, der ca. 2,10 m breit ist, d. h. Ihre Einfahrt muss mindestens eine Breite von 2,50 m aufweisen. Des Weiteren muss der Lkw ausreichend Platz haben, um in Ihre Einfahrt zurücksetzen zu können. Gegebenenfalls sprechen Sie dieses Problem bei der Containerbestellung bitte an. Der Container wird nach hinten vom LKW abgesetzt, das heißt zur LKW-Fahrzeuglänge müssen Sie die Containerlänge für den optimalen Standplatz hinzufügen.
Bitte bedenken Sie: Ein 2,5 m³ Container, befüllt mit Boden, wiegt ca. 4,0 t. Noch ca. einmal so viel wiegt der Lkw, der den Container abholt. Das Befahren von Wiesen und witterungsbedingt befahrbaren Böden ist leider nur bedingt bis nicht möglich.
Sollten Sie unsicher sein, ob eine problemlose Zufahrt für uns möglich ist, setzen Sie sich bitte mit uns vor Auftragserteilung in Verbindung.
„Rein damit“ – aber richtig!
Beladevorschriften zur Containerbestellung
Bei Befüllung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Vorschriften zu beachten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:
Die bereitgestellten Container werden dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart vermietet. Die Beladung hat vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe der Oberkante und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht, welches auf dem jeweiligen Containertypenschild an der Seitenwand desselben eingeschlagen ist, zu erfolgen. Es ist untersagt die Container vom Abstellort zu entfernen (wegen Wiedererreichbarkeit bei der Abholung), die Container zweckentfremdet zu benutzen und die Befüllung mit Technik oder sonstigen Mitteln zwecks höherer Verdichtung durchzuführen („Einstampfverbot“).
Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine andere Abfallart (z.B. auch durch Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der Droste GmbH und nur nach Vorlage einer entsprechenden Analyse dürfen Sonderabfälle in die bereitgestellten, in jedem Falle geschlossenen, Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1 Nr. 47 (BestbüAbfV) aufgeführten Stoffe und Materialien. Dazu gehören unter anderem auch div. Malerfarben, Öle, ölverseuchte Erde oder Steine, Dämmwolle, Dachpappe und asbesthaltige Stoffe. Die Reinigung der Container nach dem Transport derartiger Stoffe gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften, auch durch gewichts- oder volumenmäßige Überladung der Droste GmbH entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Unternehmensberatung
Unsere Unternehmensberatung bietet praxisnahe Unterstützung von der Planung bis zur Umsetzung. Wir begleiten Sie bei laufenden und neuen Projekten, übernehmen Inspektionen von Filialen, Baustellen oder Lagern und unterstützen bei Inventuren.
Kontaktieren sie uns!
Für Anfragen nutzen Sie gerne unser Kontaktformular, rufen Sie
uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
AGB Containerdienst
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen, Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen. Ein Anspruch auf einen festen Termin besteht nicht. Die Abholung des Containers hat innerhalb
von 5
Werktagen, nach Freigabe durch den Auftraggeber zur Abholung, vom Unternehmer zu erfolgen.
§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 4 Sicherung des Containers
Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen
etc. hat
der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 5 Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers Verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüsse zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Sie dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. “besonders überwachungsbedürftige Abfälle” in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der “Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle” aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 6 Schadenersatz
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
§ 7 Entgelte
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung
oder Abholung
des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt
diese 7 Tage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jede weitere angefangene Kalenderwoche über die vereinbarte Mietzeit
hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag von Euro 10 zu berechnen.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 4 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht
enthalten. Sie
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind i.d.R. Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 8 Fälligkeit der Rechnung
Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es finden ausschließlich die AGB des Auftragnehmers Anwendung. Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages
und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Vereinbarungen des Vertrages und oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unwirksame Vereinbarungen sind durch
wirksame so zu ersetzen, dass sie dem wirtschaftlichen Ziel gerecht werden. Eine unklare Vereinbarung ist so zu deuten, dass der mit ihr offenbar beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das gilt auch, wenn bei Vertragsausführung
ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden.
Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-) Unterlagen sowie auf der Homepage des Auftragnehmers enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen und
Abbildungen
jeglicher Art sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistung eines Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmers zu bedienen. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.
Droste GmbH „HOME OF SERVICE“
Büddenberg 91
59423 Unna
Telefon: 0 23 03 – 25 50 66
Telefax: 0 23 03 – 25 50 67
www.droste-nrw.de
Beladevorschriften
(Bestandteil der AGB zur Gestellung von Containern)
Bei Befüllung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Vorschriften zu beachten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:
Die bereitgestellten Container werden dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart vermietet. Die Beladung hat vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe der
Oberkante
und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht, welches auf dem jeweiligen Containertypenschild an der Seitenwand desselben eingeschlagen ist, zu erfolgen. Es ist untersagt die Container vom Abstellort zu entfernen (wegen Wiedererreichbarkeit
bei der Abholung), die Container zweckentfremdet zu benutzen und die Befüllung mit Technik oder sonstigen Mitteln zwecks höherer Verdichtung durchzuführen (Einstampfverbot).
Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine andere Abfallart (z.B. auch durch Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
Nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der Droste GmbH und nur nach Vorlage einer entsprechenden Analyse dürfen Sonderabfälle in die bereitgestellten, in jedem Falle geschlossenen, Container eingefüllt werden. Als
solche Abfälle gelten
insbesondere die im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1 Nr. 47 (BestbüAbfV) aufgeführten Stoffe und Materialien. Dazu gehören unter anderem auch div. Malerfarben, Öle, ölverseuchte Erde oder Steine, Dämmwolle, Dachpappe und
asbesthaltige
Stoffe. Die Reinigung der Container nach dem Transport derartiger Stoffe gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften, auch durch gewichts- oder volumenmäßige Überladung der Droste GmbH entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Aufstellhinweise
(Bestandteil der AGB zur Gestellung von Containern)
Bei der Aufstellung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:
Aufstellung von Containern auf öffentlichem Grund Sollte der Container nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgestellt werden können, sondern auf öffentlichem Grund (Parkplätzen, Straßen, Gehwegen etc.), benötigen Sie für diesen Stellplatz eine schriftliche Genehmigung der Tiefbauabteilung Ihres zuständigen Bezirksamtes. Diese Genehmigung ist kostenpflichtig. Aufstellen von Containern auf Ihrem Grundstück. Möchten Sie gern einen Container auf Ihrem eigenen Grundstück aufgestellt haben? Dann beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Der Container wird von einem Mini-LKW geliefert, der ca. 2,10 m breit ist, d. h. Ihre Einfahrt muss mindestens eine Breite von 2,50 m aufweisen. Des Weiteren muss der Lkw ausreichend Platz haben, um in Ihre Einfahrt zurücksetzen
zu können.
Gegebenenfalls sprechen Sie dieses Problem bei der Containerbestellung bitte an. Sollten Sie unsicher sein, ob eine problemlose Zufahrt für uns möglich ist, setzen Sie sich bitte mit unseren Mitarbeitern vor Auftragserteilung
in Verbindung.
Der Container wird nach hinten vom LKW abgesetzt, d. h. zur LKW-Fahrzeuglänge müssen Sie die Containerlänge für den optimalen Standplatz hinzufügen. Der Containerstellplatz benötigt eine LKW taugliche Zufahrt und zum Abstellen
einen festen
Untergrund.
Bitte bedenken Sie: Ein 2 m³ Container, befüllt mit Boden, wiegt ca. 4,0 t. Noch ca. einmal so viel wiegt der Lkw, der den Container abholt. Das Befahren von Wiesen und witterungsbedingt befahrbaren Böden ist leider nur bedingt bis nicht möglich.